AGB

Verkaufsbedingungen für neue und gebrauchte Fahrzeugteile
der Kurt Dinkel Karosserie-Fahrzeugbau GmbH


I. Allgemeines

  1. Für alle abgegebenen Angebote und Verträge gelten die nachstehenden Bestimmungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers/ Käufers gelten nur, wenn wir diesen schriftlich zugestimmt haben.
  2. Sollte eine der nachstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, ist diese Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzten, die dem beabsichtigten Zweck am nächsten kommt. Alle anderen Bestimmungen bleiben unverändert wirksam.

II. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Alle Preisangaben sind ohne Skonto, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und gelten ab Lieferwerk. Überführungs-, Zoll-, Zollnebenkosten sowie sonstige Kosten trägt der Käufer.
  2. Preisangaben in Angeboten sind nur für 4 Wochen bindend.
  3. Bei Zukaufteilen haben wir das Recht, eventuelle Preiserhöhungen an den Besteller/Käufer weiterzugeben.
  4. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Vertragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
  5. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht ist unzulässig.
  6. Schecks oder Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung angenommen.

III. Lieferung Lieferverzug

  1. Liefertermine und/oder Lieferfristen sind nur dann verbindlich wenn sie ausdrücklich von dem Verkäufer als verbindlich bezeichnet sind und als solche schriftlich bestätigt werden. Alle anderen Termine sind unverbindlich. Liefertermine oder Lieferfristen beginnen nach Vertragsschluss. Bei Überschreitung von verbindlichen und unverbindlichen Lieferterminen und/oder Lieferfristen kommt der Verkäufer nicht in Verzug, wenn der Käufer die zur Auftragsausführung erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat.
  2. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der Frist gemäß Satz 1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
  3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Sätze 3 bis 6 dieses Abschnitts.
  4. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 3 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
  5. Angaben in bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte usw. des Vertragsgegenstandes sind Vertragsinhalt; sie sind aber als annähernd zu betrachten und begründen keine Garantieansprüche, sondern dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand mangelfrei ist. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Verkäufers bleiben vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.

IV. Abnahme

  1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
  2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises ohne weiteren Nachweis. Der Schadenersatz ist höher anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum vollständigen Ausgleich unserer Kaufpreisforderungen ausschließlich Eigentum des Verkäufers, wobei verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart ist. Dieser gilt auch bei Vermengen, Vermischen und Verbinden mit Gegenständen Dritter, wobei wir in diesem Fall anteilig Miteigentum am gesamten Gegenstand erhalten. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausführung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvor-behalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von in Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherung besteht.
  2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den erzielbaren Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereinigter Sachverständiger, z. B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie können höher durch Nachweis der Kosten sein.
  3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand nur unter der Voraussetzung weiterveräußern oder einer sonstigen Verwendung zuführen, wenn gesichert ist, dass die Rechte des Verkäufers gemäß V. Ziffer 1 Satz 1 und 2 gesichert sind.
    Der Verkäufer ist berechtigt, die Befugnis des Käufers zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und zur Einziehung der an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen mit sofortiger Wirkung zu widerrufen, wenn der Käufer gegenüber dem Verkäufer in Zahlungsverzug gerät oder sich aufgrund einer wesentlichen Verschlechterung seines Vermögensverhältnisse in Zahlungsschwierigkeiten befindet. Wird über das Vermögen des Käufers das Insolvenzverfahren beantragt, jegliche Zahlung eingestellt, eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO abgegeben oder tritt im Zusammenhang mit Zahlungsschwierigkeiten ein Wechsel in der Inhaberschaft des Unternehmens des Käufers ein, erlischt die Befugnis zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware und zur Einziehung der an den Verkäufer abgetretenen Forderung von selbst. Sofern der Verkäufer die Befugnisse des Käufers zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware widerrufen hat oder sie von selbst erloschen ist, ist der Käufer verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware sofort an den Verkäufer herauszugeben und dem Verkäufer selbst oder einem von ihm Bevollmächtigten den unmittelbaren Besitz zu verschaffen. In diesem Zusammenhang sind der Verkäufer und seine Bevollmächtigten berechtigt, die Geschäftsräume des Käufers zu betreten. Der Käufer ist zudem verpflichtet, dem Verkäufer Einsicht in seine Geschäftsunterlagen zu gewähren, soweit er ihm nicht unverzüglich umfassend Auskunft erteilt. Alle durch die wieder in Besitznahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware entstehenden Kosten trägt der Käufer.

VI. Gewährleistung

  1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängel verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
    Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf von gebrauchten Fahrzeugen oder gebrauchten Fahrzeugteilen unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung und bei neuen Fahrzeugen oder neuen Fahrzeugteilen verjähren die Gewährleistungsansprüche in Abweichung von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in einem Jahr.
    Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
  2. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:
    a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Nach Wahl des Verkäufers hat der Käufer das mangelhafte Teil bzw. mangelhaft hergestellte Produkt zur Reparatur in die Werkstatträume des Verkäufers oder zu einem von ihm ausgewählten, qualifizierten, Service-Partner zu bringen.
    b) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.c) Bei Sachmängeln hat der Käufer in keinem Fall Anspruch auf Ersatz von Wertminderung, entgangene Nutzung (insbesondere Kosten für Mietfahrzeuge), entgangenen Gewinn, Abschlepp- und Bergekosten, Kosten für Folgeschadensbeseitigung, Fahrzeuginhalt/ladung, Transport- und Wegekosten sowie Arbeits- und Materialkosten des Käufers.
  3. Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn ein Sachmangel nicht angezeigt wird, wenn eine unsachgemäße Beanspruchung erfolgt, wenn Wartungs- und/oder Bedienungsvorschriften nicht eingehalten werden und wenn Fremdteile eingebaut oder Veränderungen vorgenommen werden.
  4. Alle darüber hinaus gehenden Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die gesetzliche Haftung wegen eines Personenschadens, gleich welcher Art, bleibt unberührt. Unberührt bleiben auch die Ansprüche des Käufers aus der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte.

VII. Haftung

  1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Für leicht fahrlässig durch einen Mangel des Kaufgegenstandes verursachte Schäden wird nicht gehaftet.
  2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
  3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV abschließend geregelt.
  4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von Ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

VIII. Gerichtsstand

  1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers in Wertheim.
  2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart.

Stand: Juli 2008

 

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